Zu formellen und materiellen Fehlern einer Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans

§ Kommentar


Zu formellen und materiellen Fehlern einer Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans

Zu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – OVG 2 A 7/25 -.

18. Februar 2026

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.12.2025 zu formellen und materiellen Fehlern einer Satzung zur Aufhebung eines Bebauungsplans entschieden.

Die beklagte Gemeinde hatte eine Satzung beschlossen, die einen Bebauungsplan aufheben sollte. Dagegen hatte eine Eigentümerin Normenkontrolle beantragt; sie rügte formelle (z. B. falsch geregelte Bekanntmachung) und materielle Mängel (z. B. unbestimmter räumlicher Geltungsbereich und Abwägungsfehler). Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Aufhebungssatzung insgesamt für unwirksam erklärt.
Die materielle Unwirksamkeit ergab sich aus dem unklaren räumlichen Geltungsbereich. Eine Aufhebungssatzung muss klar bestimmen, für welches Gebiet die Aufhebung gelten soll. Eine parzellenscharfe Bezeichnung des Aufhebungsbereichs ist erforderlich, damit ein Grundstückseigentümer zuverlässig erkennen kann, ob sein Grundstück betroffen ist. Die Aufhebungssatzung genügte diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Es war nicht hinreichend eindeutig, welche Grundstücke betroffen sein sollten. Flurstücke, die gemäß der textlichen Festsetzung nur „teilweise“ in den Geltungsbereich des betroffenen Plangebietes fallen, wurden nicht dergestalt konkretisiert, welche Teile dieser Flurstücke von der Aufhebung tatsächlich erfasst werden. Auch der Formulierung in der Begründung, dass der Bebauungsplan ersatzlos aufgehoben werden solle, ließ sich nach Auffassung des Gerichtes nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Aufhebungssatzung vollständig identisch sein sollen. Der Geltungsbereichs der Aufhebungssatzung müsse auch nicht zwingend mit dem Geltungsbereich des von der Aufhebung betroffenen Bebauungsplans übereinstimmen, sondern kann auch nur ein Teilgebiet umfassen.
Die formelle Unwirksamkeit betraf insbesondere die Bekanntmachungs- und Ausfertigungsvorschriften: Die erste Bekanntmachung wurde vor der Ausfertigung der Satzung vorgenommen. Auch die spätere Bekanntmachung im Internet war nach Ansicht des Gerichts nicht ordnungsgemäß. Es wurden u. a. Vorgaben des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes und der Bekanntmachungsverordnung missachtet.
Gemeinden ist also zu empfehlen, den Geltungsbereich einer Aufhebungssatzung auch zeichnerisch und damit eindeutig zu fassen. Soll ein Bebauungsplan in Gänze aufgehoben werden, ist dies eindeutig zu dokumentieren.


Entscheidung:

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – OVG 2 A 7/25 -, in: Juris.