§ Kommentar
Abwägungserheblichkeit von Hochwasserbetroffenheiten im Bebauungsplan
Zu OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2025 – 1 KN 121/22 -.
28. Oktober 2025
Das OVG Niedersachsen hat am 05.05.2025 über die Abwägung von Hochwasser- und Überflutungsrisiken im Bebauungsplanverfahren geurteilt.
Das Gericht stellte fest, dass bei der Erstellung eines Bebauungsplans auch die Auswirkungen auf Plan-Außenlieger abgewogen werden müssen. Diese können durch die Planung indirekt betroffen sein, etwa durch eine Verschärfung der Hochwasser- oder Überflutungssituation. Das OVG bestätigte, dass solche Auswirkungen grundsätzlich abwägungsrelevant sind und dass dies zu einer potentiellen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen kann, wenn gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen wird. So ist das Interesse eines Planaußenliegers, vor der planbedingten Zunahme des Wasserzuflusses verschont zu bleiben, abwägungserheblich. Dies gilt jedoch nur, wenn die durch den Bebauungsplan verursachten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind.
Nicht jede Beeinträchtigung ist automatisch abwägungserheblich. Die Abwägung muss das Schadenspotenzial sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit und -häufigkeit des Schadens berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2002 – 4 CN 14.00). In dem entschiedenen Fall beurteilte das Gericht selbst ein 100-jährliches Hochwasserereignis als nicht ausreichend, um eine erhebliche Überflutungsgefahr zu begründen. Eine geringfügige und vorübergehende Überflutung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, wie Viehweiden und Hühnerausläufen, war nach Ansicht des OVG nicht abwägungserheblich. Im Hinblick auf ein 200-jährliches Hochwasserereignis, das als äußerst selten gilt, stellte das Gericht klar, dass gemäß § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) lediglich der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden im Rahmen der bauplanerischen Abwägung berücksichtigt werden müssen. Kleinere Sachschäden, die unterhalb dieser Schwelle liegen, sind demnach nicht abwägungserheblich.
Ein weiteres Thema in der Entscheidung war die Frage der Berücksichtigung technischer Mängel, wie etwa einer nicht funktionsfähigen Rückstauklappe an einem Gewässer. Das Gericht entschied, dass solche Mängel im Rahmen der Bauleitplanung nicht berücksichtigt werden müssen. Vielmehr obliegt es dem Träger der Gewässerunterhaltungspflicht, für eine funktionstüchtige Rückstauklappe zu sorgen. Der Rat der Gemeinde müsse daher in der Abwägung nicht im Detail auf die Funktionsweise der Rückstauklappe eingehen, sondern könne davon ausgehen, dass eine funktionsfähige Technik gewählt und in Betrieb gehalten wird.
Entscheidung:
OVG Niedersachsen, 05.05.2025 – 1 KN 121/22 -, in: Juris.
